Anfrage – Schutzgebietskonzeption; Landschaftsschutzgebiete mit Rechtsverordnung

Anlass und Aufgabenstellung der Schutzgebietskonzeption

Aufgrund konkurrierender Nutzungsansprüche einerseits und naturschutzfachlicher Zielsetzungen andererseits bestand ein großer Handlungsbedarf an einer stadtweiten Konzeption für schutzwürdige Biotopkomplexe und Lebensräume.

Die Schutzgebietskonzeption dient als Grundlage für den inzwischen erstellten Landschaftsplan und die anstehende Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt.

Vorgehensweise und inhaltliche Schwerpunkte

  • Zusammenstellung und Auswertung aller für das Stadtgebiet vorhandenen Daten und Untersuchungen bezüglich des Arten- und Biotopschutzes
  • Bewertung des Zustands und der Schutzwürdigkeit prägender Biotopkomplexe und Lebensräume
    Entwicklung eines ökologischen „Leitartenkonzeptes“ für das gesamte Stadtgebiet
  • Vorschläge zur Ausweisung von Schutzgebieten und Verbundelementen unter Berücksichtigung streng geschützter Arten und NATURA 2000
  • Hinweise zu umsetzungsorientierten Maßnahmen sowie
  • Hinweise zur Integration in den Flächennutzungsplan und Darstellung von Handlungsprioritäten

Projekt Schutzgebietskonzeption für das Stadtgebiet von Koblenz
Auftraggeber Stadt Koblenz, Umweltamt Bearbeitungszeitraum 1999 – 2001, 2004 Aktualisierung bezügl. NATURA 2000

Bereits im Jahr 2004 sollte der Flächennutzungsplan fortgeschrieben werden, dazu muss der Landschaftsplan integriert werden. Der Landschaftsplan wurde 2007 fortgeschrieben, während der „aktuelle“ FNP noch auf dem Stand von 1983 (mit vielen Änderungen) ist.

Frage 1:

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die laufende Überarbeitung des Flächennutzungsplanes auf Basis der recht alten Erkenntnisse überhaupt sinnvoll möglich ist, bzw. ob es nicht zwingend notwendig ist, den Landschaftsplan erneut zu überarbeiten?

Frage 2:

Könnte es sein, dass die finanziellen Mittel, die als Förderung in den Landschaftsplan geflossen sind, zurückgezahlt werden müssen, weil eine Integration in den FNP immer noch nicht erfolgt ist? Wenn ja, wie hoch in der Betrag?

Siehe Seite 66 – (Schutzgebietskonzeption) Prioritäten bei der Ausweisung der überprüften Schutzgebietsvorschläge – hier sollte eine Ausweisung  in den nächsten 5-10 Jahren erfolgen. Ferner bezieht sich die Schutzgebietskonzeption auf Aussagen des LEP III (!).

Im Erläuterungstext Seite 56 (Schutzgebietskonzeption)  ist auf die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet hingewiesen. Insbesondere interessiert uns die Ausweisung von Gebieten mit strenger Rechtsverordnung. Weiter ist auf Seite 56 zu lesen, dass für den überwiegenden Teil der Landschaftsschutzgebiete im Stadtgebiet Koblenz eine strenge Rechtsverordnung mit eindeutigen Ver- und Geboten vorgeschlagen wird.

Im Zusammenhang mit den Stück für Stück Änderungen des FNP’s und den (nicht rechtsverbindlichen) Hinweisen auf die Schutzgebietskonzeption fragen wir:

Frage 3:

Wann werden die Vorschläge der Schutzgebietskonzeption rechtsverbindlich umgesetzt?

Frage 4:

Die Ausweisung von Gebieten mit entsprechender Rechtsverordnung können auch ohne
Fortschreibung des FNP erfolgen und sind dann rechtsverbindlich. Richtig?
Wenn nein, warum nicht? Wenn ja:

Frage 5:

Welche Institution leitet diese staatliche Auftragsangelegenheit ein? Trifft es zu, dass diese Rechtsverordnungen durch die Untere Naturschutzbehörde zu erlassen ist?

Frage 6:

Reicht die Integration des Schutzgebietsgedankens auf der Ebene des Flächennutzungsplanes unter Verzicht auf entsprechende zur vollständigen Verwirklichung des angestrebten Schutzgedankens notwendige Rechtsverordnungen oder bedarf es zur Sicherung eines effektiven Schutzes nicht weitergehender und verbindlicherer Instrumente?

Frage 7:

Wenn diese naturschutzrechtliche Aufgabe jetzt in Angriff genommen würde, wie viel Zeit müsste einkalkuliert werden, bis die Zielsetzungen der Schutzgebietskonzeption verwirklicht worden sind?

Frage 8:

Welche Instrumente könnten eingesetzt werden, damit eine weitergehende und zunehmende Beeinträchtigung der ökologischen Qualitäten in den zur Unterschutzstellung vorgesehenen Bereiche unterbunden wird?

Frage 9:

Wie stellt sich die Verwaltung bezüglich der These, dass durch das unterstellte Vollzugsdefizit die ökologische Qualität und die dauerhafte Sicherung bzw. Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu kompensierende Schäden entstehen und im Weiteren die bereits geleisteten gutachterlichen Vorarbeiten möglicherweise komplett entwertet werden könnten?