Aus unserer Anfrage Nr AF/0095/2015 vom 24.7.2015 resultieren noch weiterführende Fragen:
- Wenn Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz für die Belegung von Mietwohnungen durch Flüchtlinge fehlen, anhand welcher eigenen Kriterien wählt die Stadt Koblenz dann die ihr angebotenen Durchgangswohnungen als für die Unterbringung von Flüchtlingen tauglich aus? Gibt es Ausschlusskriterien und wenn ja, welche sind dies?
- Die Vermieter von Durchgangswohnungen erbringen zusätzliche Leistungen. Wie wird deren Einhaltung kontrolliert? Werden diese Leistungen regelmäßig oder anlassbezogen geprüft? Gab es hierbei Beanstandungen und auf welche Weise wurde Abhilfe durchgesetzt?
- Wie viele anlassbezogene Überprüfungen haben bis dato stattgefunden? Gab es hierbei Beanstandungen und worauf bezogen sich diese? Auf welche Weise wurde eine Beseitigung der beanstandeten Verhältnisse durchgesetzt?
- Existieren mit den Vermietern von Durchgangswohnungen schriftliche Verträge über die zu erbringenden Leistungen und wer ist der Vertragspartner dafür? Die Stadt oder die Flüchtlinge?