Gemeinsamer Antrag der Ratsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und DIE LINKE zu Klimaanpassungsmaßnahmen in Bebauungsplänen

Stadtratssitzung vom 06.02.2020

Beschlussentwurf:
Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt, Klimaanpassungsmaßnahmen in Bebauungsplänen, die sich in Aufstellung, Änderung oder Ergänzung befinden, textlich festzusetzen. Ergebnisse der Expertenanhörung, wie in der UV/0410/2019 vorgeschlagen, sollen hier mit einfließen. Es wird auf die beigefügte Übersicht über die Festsetzungsmöglichkeiten von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in der Anlage verwiesen.

Begründung:
Klimawandelfolgen erreichen zunehmend eine städtebauliche Dimension und werden infolgedessen vermehrt mit differenzierten Auswirkungen auf die Stadtentwicklung verbunden sein. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, soweit es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert. Diese sind geeignet, absehbaren Auswirkungen des Klimawandels auf die Stadtentwicklung gegenzusteuern und als präventive Planungsinstrumente Klimaanpassungsmaßnahmen vorzubereiten und zu leiten. Die Berücksichtigung vorbeugender (oder im Einzelfall nachträglich regulierender) Maßnahmen zur Anpassung der Siedlungsstrukturen an den Klimawandel kann dabei im Rahmen der kommunalen Planungshoheit erfolgen.

Das kommunale Planungsrecht bietet Optionen, nicht nur auf bereits bestehende Missstände oder Gefahrenpotenziale zu reagieren, sondern aktiv und präventiv die Entwicklung des Gemeindegebiets unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Klimaanpassung zu steuern, bspw. im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB zum flächensparenden Bauen und der Sicherung von Freiraumflächen.

Der Bauleitplanung kommt dabei auf lokaler Ebene die Aufgabe zu, sämtliche gegenwärtigen und künftigen räumlichen Konflikte infolge der Entwicklung von Klimawandelfolgen vor dem Hinter-grund der übrigen Belange vorsorgend zu bewältigen.
Die Klimaanpassung ist in § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB expliziter Planungsgrundsatz: „[Die Bauleitpläne] sollen dazu beitragen, […] die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, […].“ Diese Neuregelung im Zuge der Klimaschutznovelle 2011 dient dazu, den Handlungsspielraum der Gemeinden zu konkretisieren und die Planungspraxis durch Schaffung von mehr Rechtssicherheit zu unterstützen.

Anpassungsmaßnahmen sind dabei nicht nur bei der Neuaufstellung von Bauleitplänen vorzunehmen, sondern können auch zur Änderung, Ergänzung und zur Prüfung alter, in Aufstellung befindlicher Bebauungspläne führen. Eine kommunale Handlungspflicht besteht stets, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“ (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB). Die Gründe dafür können auch in der Klimaanpassung liegen (bspw. zur Abwehr einer drohenden Hoch-wassergefahr) und richten sich ebenso nach den Planungsgrundsätzen gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.

Siehe auch:
Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – Praxishilfe – Klimaanpassung in der räumlichen Planung Raum- und fachplanerische Handlungsoptionen zur Anpassung der Siedlungs- und Infrastrukturen an den Klimawandel

Beschluss: Antrag zurückgenommen.