Antrag der Ratsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, DIE LINKE, und WGS zur Einführung einer Katzenschutzverordnung

Stadtratssitzung vom 15.07.2021

Beschlussentwurf:
Hiermit beschließt der Stadtrat, die Verwaltung wird beauftragt, eine Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) zu verfassen und einzuführen. Die Katzenschutzverordnung umfasst die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht und die Pflicht zur Unfruchtbarmachung.

Begründung:
Seit 2008 begegnen Städte und Gemeinden dem Problem der wachsenden Streunerkatzen-Kolonien
mit Kastrationssatzungen auf ordnungsrechtlicher Basis im Rahmen der Gefahrenabwehr.

2013 wurde mit Einfügung des § 13b in das Tierschutzgesetz auch eine Möglichkeit geschaffen, auf
tierschutzrechtlicher Basis eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Im Stadtgebiet und den teilweise ländlichen Stadtteilen gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl von Katzen, die wild leben. Diese vermehren sich ungehindert, teilweise auch mit freilaufenden Hauskatzen. Die Fürsorge für diese wildlebenden Katzen fällt in die Zuständigkeit der Kommune.

Die Einführung einer Katzenschutzverordnung ist nicht nur aus Sicht des Tierschutzes, sondern auch im Sinne der vielen ehrenamtlich arbeitenden Menschen im Katzenschutz wichtig und sinnvoll. Wird eine Katze aufgegriffen und diese ist registriert, so kann sie ohne Probleme ihren Besitzer:innen zurückgeführt werden. Das macht nicht nur die besorgten Besitzer:innen glücklich, sondern verkürzt auch die Belegzeit im Tierheim und spart somit Kosten. Die Zahl der ungeklärten Schicksale bei denen Familien manchmal auch noch nach Jahren in Ungewissheit ob des Verbleibs ihres Haustiers leben, könnte so erheblich reduziert werden.

Ist die Katze nicht gekennzeichnet und registriert, wird sie in der Regel dem Tierarzt vorgestellt und untersucht. Ist das Fundtier nicht kastriert, wäre hier eigentlich die Unfruchtbarmachung angezeigt. Unkastrierte Tiere sind in den Tierheimen kaum untereinander zu vergesellschaften und tragen spätestens nach der erneuten unkastrierten Vermittlung oder Rückgabe zu einem weiteren Populationsanstieg bei. Die Vereine und Ehrenamtlichen bewegen sich mit der Durchführung einer Kastration in einer rechtlichen Grauzone. Sollten die Besitzer:innen doch noch ausfindet gemacht werden, könnten diese die Ehrenamtlichen für den Eingriff belangen.

Für Zuchttiere gelten Ausnahmen, die bei der Kennzeichnung und Registrierung schon erfasst werden. Dass eine unkontrollierte Population zu Problemen führt, liegt auf der Hand. Die Tiere vermehren sich untereinander, was zu Gendefekten durch Inzest führt, die Versorgung der Tiere ist nicht gewährleistet, viele Tiere fressen nicht artgerechtes Futter, jagen Singvögel oder verhungern elendig.

Zudem sind sie geplagt von Krankheiten und Schädlingen. Die hohen Durchseuchungsraten gefährden auch die eigentlich gut versorgten Freigängerkatzen. Einzelne Krankheiten sind zudem auch auf Menschen übertragbar (Zoonosen). Die Eindämmung der unkontrollierten Vermehrung verhindert nicht nur Tierleid sondern stellt auch einen gesundheitlichen Schutz für die Bevölkerung da.

Bundesweit gibt es rund 800 Städte und Gemeinden in denen eine Kastrationspflicht gilt. Darunter auch die Millionenstadt Köln oder beispielsweise die NRW Landeshauptstadt Düsseldorf. In Rheinland-Pfalz haben über 65 Kommunen wie z.B. Ludwigshafen, Neuwied, Worms, Zweibrücken und Kaiserlautern sowie verschiedene Verbandsgemeinden eine entsprechende Verordnung erlassen.

Da keine größeren Ausgaben auf die Stadt zukommen (evtl. Kosten für Flyer, Aufklärungsmaterial,
Soziale Medien usw.), ist der Erlass einer Katzenschutzverordnung nicht haushaltsrelevant.
Liste der Städte und Gemeinden, die eine KaSchuVO eingeführt haben: https://www.tasso.net/Tierschutz/Tierschutz-Inland/Kastration-von-Katzen/Katzenschutzverordnungen/Staedte-und-Gemeinden

Beschluss: ungeändert beschlossen