Antrag – Stiefkindadoptionen

Stadtratssitzung vom 24.05.2018

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat beschließt, das Jugendamt Koblenz an zu weisen, auf die übliche einjährige Wartezeit für eine Stiefkindadoption, bei Geburten in lesbischen Ehen, zu verzichten.

Begründung:

Mit der Öffnung der Ehe im vergangenen Jahr haben gleichgeschlechtliche Paare weitestgehend gleiche Rechte zu gemischtgeschlechtlichen Paaren erhalten. Hierunter fällt auch die Möglichkeit der Adoption für verheiratete Paare.

Das Abstammungsrecht wurde hierbei allerdings nicht geändert. Mutter eines Kindes ist weiterhin nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB).  Für Kinder, die in eine Ehe hineingeboren werden, bestimmt zwar § 1592 Nr. 1 BGB, dass der Ehemann der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, gleichgültig ob er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist oder nicht. Aber diese Vorschrift ist nicht um die „Ehefrau der Mutter“ erweitert worden. 

Die Ehefrau oder Lebenspartnerin der Mutter kann deshalb weiterhin nur im Wege der Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden.  Hierfür ist unter anderem eine einjährige Probe vorgesehen, ob sie überhaupt geeignet für eine Adoption ist. Ob diese Wartezeit durch das Jugendamt angeordnet wird ist jeweils eine Einzelfallentscheidung.

Nach Erhebung des Lesben und Schwulenverbandes Deutschland (LSVD) wurde bei den Befragten diese Wartezeit bisher meist angeordnet. Von dieser Regel kann eine Kommune absehen und damit ein Stück weiter zur Normalität von Regenbogenfamilien in unserer Stadt beitragen.

Hans-Peter Ackermann