Antrag der Ratsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE-PARTEI.: Vereinslotse

Stadtratssitzung am 01.02.2024

Beschlussentwurf:
Der Rat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob ein „Vereinslotse“ als zentraler Ansprechpartner für den Veranstalter etabliert werden kann.
Ist dies nicht möglich, soll geprüft werden, mit welchen Maßnahmen die Vereine bei der Planung von Veranstaltungen entlastet werden können.


Begründung:
Bereits in der Vergangenheit haben auf Initiative der SPD-Stadtratsfraktion Gespräche mit Vereinsvertreter:innen und Mitarbeiter:innen verschiedener städt. Ämter zwecks Optimierung des Verfahrensumgangs bei Veranstaltungen unter freiem Himmel stattgefunden.
Nach § 26 Abs. 6 Satz 2 POG benennt die Ordnungsbehörde einen zentralen Ansprechpartner („Vereinslotse“), der den Veranstalter über die Verfahrensabwicklung informiert. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, hat der Vereinslotse gegenüber dem Veranstalter eine Service- und Bündelungsfunktion. Hintergrund ist die Überlegung, dass die Verwaltung als Dienstleister auftreten soll. Er sollte nach Möglichkeit der einzige Ansprechpartner für den Veranstalter sein und die Rolle eines Verfahrensmittlers übernehmen, der den Veranstalter bei der Antragstellung unterstützt und Anträge, Anzeigen sowie Mitteilungen des Veranstalters entgegennimmt und an die zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung bzw. an andere zuständigen Stellen weiterleitet.
Der zentrale Ansprechpartner fungiert damit als „Lotse“, der das eigentliche Verwaltungsverfahren nicht selbst durchführt, aber den Veranstalter über den Verfahrensstand unterrichtet und dem Veranstalter ermöglicht, die für die Veranstalter erforderlichen Genehmigungsverfahren und sonstigen Behördenläufe über eine zentrale Anlaufstelle abzuwickeln, ohne sich selbst an jede einzelne Behörde oder Stelle direkt wenden zu müssen ( vgl. Kommentar von Schmidt/de Clerck/Pitzer/Baunack/Geron zu § 26 Abs. 6 Satz 2 POG).
Ein weiterer Vorteil den klassischen „Vereinslotsen“ zu etablieren wäre auch die Tatsache, dass der Veranstalter nur noch eine Genehmigung und nur noch einen Gebührenbescheid erhalten würde (vgl. § 26 Abs. 6 POG). Momentan ist es hingegen so, dass der Veranstalter – zwar oftmals mit gleicher Post versandt – mehrere Genehmigungen und mehrere Gebührenbescheide (z.B. vom städt. Ordnungsamt und von der städt. Straßenverkehrsbehörde) erhält; auch dies widerspricht der Intention des § 26 Abs. 6 POG. Wir halten es aus all den o.g. Gründen für sinnvoller, einen „Vereinslotsen“ zu schaffen und bitten um entsprechende Überprüfung des Sachverhaltes.